IVöB-Revision: Angebote und ihre Behandlung

Im Hinblick auf die anstehende Revision des Vergaberechts bieten wir aktuell kostenlose Workshops zu den wichtigsten Neuerungen für die Praxis im Kanton Zürich an. Bis dahin publizieren wir regelmässig Wissenswertes zu den entsprechenden Themen. Heute geht es um die Angebote und ihre Behandlung.

Die Revision hat in Bezug auf die Behandlung der Angebote einzelne Neuerungen gebracht und die bestehenden Regelungen teilweise ausgebaut respektive konkretisiert. Wie bis anhin sind die eingegangenen Angebote zuerst auf die Einhaltung der Formerfordernisse und anschliessend auf die Erfüllung der Eignungskriterien zu prüfen. Nur die gültigen Angebote werden anhand der Zuschlagskriterien bewertet.

Neu ist die Vergabestelle verpflichtet, bei ungewöhnlich niedrigen Angeboten ergänzende Erkundigungen zur Einhaltung der Teilnahmebedingungen und zu den Leistungsanforderungen einzuholen (Art. 38 IVöB). Gelingt es den Anbietenden dabei gar nicht oder nicht auf überzeugende Art und Weise, allfällige Zweifel an einer korrekten Auftragserfüllung auszuräumen, kann deren Angebot ausgeschlossen werden.

Sogenannte Unterangebote, d.h. Angebote mit Preisen unter den Gestehungskosten, sind weiterhin zulässig, solange die Anbietenden die Eignungskriterien und Zuschlagsbedingungen erfüllen. Unzulässig ist sowohl ein Ausschluss einzig wegen des tiefen Angebotspreises als auch ein Bewertungsabzug beim Zuschlagskriterium Preis.

Im Grundsatz gilt weiterhin, dass Angebote nach ihrer Einreichung nicht abgeändert werden dürfen und unveränderbar sind. Mit der Revision sind indessen Bereinigungen (technische Verhandlungen) neu ausdrücklich zulässig (Art. 39 IVöB). Diese dienen einerseits der Klärung von Missverständnissen in den Ausschreibungsunterlagen und andererseits ist es ein Instrument für die Vergabestelle, während einer laufenden Ausschreibung den Leistungsgegenstand innerhalb vorgegebener Schranken zu optimieren oder die Angebote vergleichbar zu machen. Weiterhin nicht zulässig sind Abgebotsrunden, d.h. Verhandlungen mit dem einzigen Zweck, den Angebotspreis zu senken.

Neu explizit zugelassen sind auch sogenannte «short lists» (Art. 40 IVöB). Gestützt auf den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit kann die Vergabestelle beispielsweise nach einer ersten groben Prüfung aller Angebote die drei bestrangierten auswählen und diese einer umfassenden Prüfung und Bewertung unterziehen. Da ein solcher Vorentscheid über das Ausscheiden nicht selbstständig anfechtbar ist, empfehlen wir, die eventuelle Anwendung einer «short list» bereits in der Ausschreibung bekannt zu geben.