Aktueller Entscheid zur Beschwerdeanerkennung durch die Vergabestelle

In einem kürzlich publizierten Entscheid* hatte sich das Verwaltungsgericht Zürich mit den Folgen einer Beschwerdeanerkennung durch die Vergabestelle zu befassen.

Vorliegend führe die Beschwerdeanerkennung durch die Vergabestelle nicht zur Abschreibung des Beschwerdeverfahrens. Dies im Gegensatz zu verwaltungsrechtlichen Streitigkeiten zwischen Privaten – wie beispielsweise im Baubewilligungsverfahren – wo eine Anerkennung grundsätzlich zulässig und zu beachten ist (vorbehaltlich der Verletzung wichtiger öffentlicher Interessen). Die entscheidende Frage, nämlich welche Folge eine Anerkennung in einem submissionsrechtlichen Rechtsmittelverfahren in der Regel hat, wurde jedoch nicht beantwortet. Das Gericht konnte auch offenlassen, ob die Zuschlagsverfügung von der Vergabestelle in Wiedererwägung hätte gezogen werden müssen.

Nach einer kurzen Auseinandersetzung zwischen den Anforderungen des Submissionsrechts und denjenigen des allgemeinen Verwaltungsrechts an die Begründungspflicht von Verfügungen, stellte das Gericht eine klare Gehörsverletzung seitens der Vergabestelle fest. Die knapp begründete Zuschlagsverfügung wurde vorliegend nicht – wie dies praxisgemäss meist der Fall ist – im Beschwerdeverfahren von der Vergabestelle ergänzend und ausreichend im Sinn des allgemeinen Gehörsanspruchs begründet. Die Vergabestelle hatte nur die Akten eingereicht und mitgeteilt, dass sie die Beschwerde anerkenne. Eine ausführliche Begründung erfolgte nicht. Die Zuschlagsverfügung wurde daher durch das Gericht aufgehoben und die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vergabestelle zurückgewiesen.

Vergabestellen sind gut beraten, wenn sie im Beschwerdefall jeweils abwägen, ob an der angefochtenen Verfügung festgehalten oder eine Wiedererwägung in Betracht gezogen werden soll. Unsere Erfahrung hat gezeigt, dass Beschwerdeverfahren regelmässig sistiert werden können, sollten diesbezügliche Abklärungen (begründeterweise) längere Zeit in Anspruch nehmen. Ein Widerruf der angefochtenen Verfügung ist dem Gericht anzuzeigen. Mit Rechtskraft des Widerrufs wird das Beschwerdeverfahren in der Regel gegenstandslos und entsprechend abgeschrieben.

*Urteil VGer ZH VB.2022.00507 vom 27.10.2022, kommentiert von Rahel Breitschmid