IVöB-Revision: Vergabeverfahren und Schwellenwerte

IVöB-Revision – Neuerungen für die Praxis im Kanton Zürich
Das Vergaberecht im Kanton Zürich wird mit der IVöB 2019 nicht grundlegend neu. Es bleibt bei den vier Verfahrensarten (offenes, selektives, Einladungs- und freihändiges Verfahren) und den bereits bekannten Abläufen eines Beschaffungsverfahrens.

Wahl der Art des Vergabeverfahrens
Die Wahl der Verfahrensart bestimmt sich wie bis anhin nach dem Auftragswert der Beschaffung und den Schwellenwerten nach den Anhängen 1 und 2 zur IVöB (vgl. Art. 17 IVöB 2019). Vergabestellen können dabei Beschaffungen freiwillig in einem höherstufigen Verfahren durchführen. Einzig bei den Schwellenwerten erfolgte eine minimale Anpassung: Neu gilt für Lieferungen und Dienstleistungen einheitlich ein Schwellenwert von CHF 150'000.–, bis zu welchem ein freihändiges Verfahren möglich ist. Ab CHF 150'000.– ist mindestens ein Einladungsverfahren durchzuführen (vgl. Anhang 2 zur IVöB 2019). Bisher galt für Lieferungen noch ein Schwellenwert von CHF 100'000.–.

Unverändert bleiben die wichtigen Regelungen zur Auftragswertberechnung (Art. 15 IVöB 2019). Neu ausdrücklich festgehalten wird, dass die maximale Auftragsdauer in der Regel fünf Jahre nicht überschreiten darf (Art. 15 Abs. 4 IVöB 2019). Längere Laufzeiten sind nur in begründeten Fällen möglich.

Ausnahmetatbestände für überschwellige Freihandvergabe
Der Katalog der Ausnahmetatbestände, welche eine überschwellige ausnahmsweise freihändige Beschaffung erlauben, war bisher nicht in der IVöB, sondern in den jeweiligen kantonalen Bestimmungen geregelt. In Zürich ist dies bis anhin § 10 der Submissionsverordnung (SVO; SR 720.11). Die Ausnahmetatbestände wurden mit der IVöB 2019 nun vereinheitlicht. Insbesondere betreffend Folgeaufträge («Ersetzung, Ergänzung oder Erweiterung bereits erbrachter Leistungen», Art. 21 Abs. 2 lit. e IVöB 2019) ergeben sich für Zürich damit Veränderungen. Konkret sind drei Tatbestände vorgesehen, bei welchen Folgeaufträge freihändig an die bisherige Anbieterin vergeben werden können. Und zwar, wenn ein Wechsel der Anbieterin

  • aus wirtschaftlichen oder technischen Gründungen nicht möglich ist,
  • erhebliche Schwierigkeiten bereiten würde,
  • oder substanzielle Mehrkosten mit sich bringt.

Es ist jedoch davon auszugehen, dass die Gerichtspraxis weiterhin restriktive Anforderungen stellen wird. Bisher wurde verlangt, dass der Grundauftrag rechtmässig vergeben wurde, die Folgeaufträge wertmässig in einem angemessenen Verhältnis zum Grundauftrag stehen und die Folgeaufträge nicht bloss der Umgehung der Ausschreibungspflicht dienen.

Der Ausnahmetatbestand von § 10 Abs. 1 lit. g SVO ist in der IVöB 2019 nicht mehr enthalten. Dieser betraf die freihändige Vergabe von «neuen gleichartigen Aufträgen», die sich auf einen Grundauftrag beziehen, der im offenen oder selektiven Verfahren vergeben wurde.

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Auch wenn die Vergabeverfahren im Wesentlichen gleich bleiben, sind doch im Rahmen der Revision neue Instrumente eingeführt worden. Dazu nächstes Mal mehr.