Aktueller Entscheid zur Angebotsprüfung / Erstellung des massgeblichen Sachverhalts betreffend Referenzauskünfte

Am 28. Dezember 2022 publizierte das Zürcher Verwaltungsgericht einen Entscheid, welcher die Anforderungen an Vergabestellen bei der Prüfung der Angebote konkretisiert (VB.2022.00276 vom 08.09.2022):

  • Bei der Prüfung der Referenzen muss die Vergabestelle zumindest versuchen, eine Auskunftsperson über die von der Anbieterin angegebene Telefonnummer und E-Mail-Adresse zu erreichen. Eine einfache Anfrage bei der als Referenz genannten Firma über eine allgemeine E-Mail-Adresse genügt nicht. Erhält die Vergabestelle auf eine solche allgemeine Anfrage keine Antwort, darf sie die Referenz nicht mit null Punkten bewerten.
  • Die Prüfung der Angebote ist ein Teil der Sachverhaltsabklärung von Amtes wegen. Klärt die Vergabestelle den relevanten Sachverhalt nicht im erforderlichen Umfang ab, liegt eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes vor.
  • Im aktuellen Fall konnte das Verwaltungsgericht nur noch die Rechtswidrigkeit des Zuschlags feststellen. Die Vergabestelle hatte den Vertrag mit der Zuschlagsempfängerin (zulässigerweise) bereits abgeschlossen. Scheinbar hatte die Beschwerdeführerin keine aufschiebende Wirkung beantragt (das Urteil schweigt diesbezüglich).