Entscheid des Verwaltungsgerichts Zürich zum Lauf der Beschwerdefrist bei individueller Eröffnung und nachträglicher Publikation auf SIMAP

Das Verwaltungsgericht Zürich hat kürzlich in einem Entscheid (VB.2023.00260; noch zum alten kantonalen Recht) die bisherige Rechtsprechung zum Lauf der Beschwerdefrist bei individueller Eröffnung und nachträglicher Publikation auf SIMAP bestätigt und nochmals die wichtigsten Punkte zusammengefasst. Die Tücke steckt – wie immer – im Detail.

Im Zürcher Submissionsrecht gelte, so das Verwaltungsgericht, das Primat der individuellen Zustellung. Demnach hat eine individuelle Eröffnung des Zuschlagsentscheids grundsätzlich Vorrang gegenüber einer allenfalls noch nachträglich erfolgten amtlichen Publikation. Sofern jedoch die Rechtsmittelbelehrung der individuellen Zustellung auf die amtliche Publikation verweist, könne auch diese fristauslösend sein.

Ein solcher Verweis lag im beurteilten Fall jedoch nicht vor. Die Beschwerde erfolgte daher vorliegend verspätet, weshalb das Verwaltungsgericht nicht darauf eintrat. Auch von der Beschwerdeführerin behauptete Auskünfte der Vergabestelle, wonach die Publikation für den Fristenlauf massgebend sei, waren unbehilflich. Dass es sich bei dem individuell zugestellten Schreiben samt Beilage um eine Zuschlagsverfügung handelte, sei erkennbar gewesen. Deshalb und weil die Beschwerdeführerin eine «grosse und erfahrene Bauunternehmerin» sei, hätte sie sich auf eine derartige Auskunft nicht verlassen dürfen.

Der Entscheid wird voraussichtlich auch unter dem neuen, revidierten Recht Bestand haben. Jedoch ist es mit der revidierten IVöB zulässig, Verfügungen nur noch amtlich zu publizieren und gänzlich auf eine individuelle Zustellung zu verzichten (vgl. Art. 51 Abs. 1 IVöB). Damit können Unklarheiten über den Beginn des Fristenlaufs umgangen werden.

Die amtliche Publikation muss dabei eine summarische Begründung mit dem Mindestinhalt einer Zuschlagsverfügung enthalten (vgl. Art. 51 Abs. 3 IVöB). Möchten Vergabestellen darüber hinaus den Anbietenden Angaben zur Bewertung des eigenen Angebots zukommen lassen, können sie dies weiterhin tun. Dabei handelt es sich jedoch um eine informelle Mitteilung. Damit Streitigkeiten, wie im vorliegenden Urteil, vermieden werden, darf mit der Mitteilung aber nicht der Eindruck einer Zuschlagsverfügung erweckt werden. Alles, was auf eine Verfügung hinweisen könnte, wie bspw. eine Rechtsmittelbelehrung, sollte unbedingt vermieden werden.