Aus unserer Praxis: Verwaltungsgericht Zürich bestätigt, dass Vergabestelle sich auf Angaben der Anbietenden verlassen darf

Das Verwaltungsgericht Zürich bestätige in zwei kürzlich publizierten Urteilen (VB.2023.00423 und VB.2023.00424 vom 21. Dezember 2023), dass die Vergabestelle sich grundsätzlich darauf verlassen darf, dass die Anbietenden den ausgeschriebenen Vertragspflichten nachkommen werden. Dies gilt, solange keine konkreten gegenteiligen Hinweise bestehen.

Im vorliegenden Fall hatte die Vergabestelle als Eignungskriterium festgelegt, dass ein bestimmter Mindestanteil der Leistungen durch die Anbietenden selbst zu erbringen ist. Als Nachweis zur Erfüllung dieses Eignungskriteriums mussten die Anbietenden in einem Angebotsformular ihren Leistungsanteil angeben. Die Zuschlagsempfängerin gab an, dass sie den verlangten Anteil selbst erbringen wird.

In den Beschwerden brachten die Beschwerdeführerinnen vor, dass die Zuschlagsempfängerin den verlangten Anteil nicht selbst erbringen könne. Der Zuschlag sei daher aufzuheben. 

Das Verwaltungsgericht hielt hierzu fest, dass sich die Vergabestelle auf die Angaben der Zuschlagsempfängerin verlassen durfte. Es begründete dies damit, dass

  • die Zuschlagsempfängerin verpflichtet war, das Formular wahrheitsgemäss auszufüllen;
  • sich die Anbietenden mit dem Angebot verpflichten, die verlangte Leistung zu erbringen – sofern der Vertrag zustande kommt; sowie
  • die Vergabestelle im konkreten Fall die Angabe der Zuschlagsempfängerin plausibilierte.

Im Ergebnis bestätige das Verwaltungsgericht den Zuschlag und wies die Beschwerden ab.

Die Zuschlagsempfängerin wurde in den genannten Verfahren (VB.2023.00423 und VB.2023.00424) von unseren Rechtsanwältinnen Claudia Schneider Heusi und Virginia Ondelli vertreten.